WEG-Verwaltung wechseln: Fristen, Ablauf und Musterschreiben
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihren Verwalter jederzeit abberufen. Seit der WEG-Reform 2020 braucht es dafür keinen wichtigen Grund mehr, nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Diese Seite erklärt die Rechtslage, den Zeitplan und liefert ein Musterschreiben.
Wann kann die WEG den Verwalter abberufen?
Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Nötig ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Wird der Verwalter abberufen, endet der Verwaltervertrag kraft Gesetzes spätestens sechs Monate danach, auch wenn er eigentlich länger laufen würde.
Welche Fristen gelten beim Verwalterwechsel?
- Abberufung: jederzeit möglich, ohne Frist und ohne Begründung.
- Vertragsende: spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Eine kürzere vertragliche Kündigungsfrist geht vor, prüfen Sie dazu Ihren Verwaltervertrag.
- Reguläres Ende: Die Bestellung läuft höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung der Gemeinschaft höchstens drei Jahre. Danach endet sie automatisch, wenn keine neue Bestellung beschlossen wird.
- Praxis-Tipp: Wer zum Jahreswechsel übergeben will, sollte den Beschluss bis zum Sommer fassen. Dann bleibt genug Zeit für Übergabe und Kontenwechsel.
Wie kommt das Thema auf die Tagesordnung?
Der Verwalter beruft die Versammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Verlangt mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform eine Versammlung mit Angabe von Zweck und Gründen, muss er sie einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert er sich oder fehlt ein Verwalter, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats einberufen. Für die Tagesordnung genügt ein Schreiben an den Verwalter mit den gewünschten Beschlusspunkten.
Wie läuft der Wechsel ab? Der Zeitplan
- Angebote einholen (Woche 1 bis 4): Zwei bis drei Verwaltungen anfragen, Leistungsumfang und Endpreise vergleichen.
- Tagesordnung verlangen (Woche 4 bis 6): Abberufung des bisherigen Verwalters und Bestellung des neuen Verwalters als Beschlusspunkte anmelden, Angebote der Einladung beilegen.
- Beschluss fassen (Woche 6 bis 10): In der Versammlung mit einfacher Mehrheit abberufen und den neuen Verwalter bestellen. Beide Beschlüsse kommen in die Beschlusssammlung.
- Vertrag schließen: Die Gemeinschaft, meist vertreten durch den Beirat, unterzeichnet den neuen Verwaltervertrag.
- Übergabe (bis zum Stichtag): Der neue Verwalter fordert die Unterlagen an, richtet die Konten ein und informiert Eigentümer und Dienstleister.
Was muss der alte Verwalter herausgeben?
Alle Verwaltungsunterlagen gehören der Gemeinschaft. Dazu zählen die Beschlusssammlung, Abrechnungen und Wirtschaftspläne, Verträge, Rechnungen, Schlüssel und die Kontounterlagen. Die Herausgabe erfolgt an den neuen Verwalter. Kontostände und offene Posten sollten zum Stichtag dokumentiert werden, damit die Abgrenzung sauber ist.
Musterschreiben: Verlangen auf Einberufung mit Abberufung als Tagesordnungspunkt
An die Hausverwaltung [Name, Anschrift]
Objekt: [Anschrift der Wohnanlage], Verwaltung der WEG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verlangen die unterzeichnenden Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs. 2 WEG die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Wir bitten Sie, folgende Punkte auf die Tagesordnung zu nehmen:
1. Abberufung der bestellten Verwalterin / des bestellten Verwalters gemäß § 26 Abs. 3 WEG
2. Bestellung einer neuen Verwaltung und Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss des Verwaltervertrags
Zweck und Grund des Verlangens: Die Gemeinschaft möchte über einen Verwalterwechsel entscheiden. Angebote neuer Verwaltungen fügen wir bei und bitten darum, sie mit der Einladung an alle Eigentümer zu versenden.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Wohnungsnummer, Unterschrift der Eigentümer, die zusammen mehr als ein Viertel ausmachen]
Und bei vermieteten Eigentumswohnungen (Mietverwaltung)?
Die Mietverwaltung, auch Sondereigentumsverwaltung genannt, ist ein Vertrag zwischen Ihnen als Eigentümer und der Verwaltung. Hier gilt keine WEG-Regel, sondern die Kündigungsfrist aus Ihrem Vertrag, häufig drei Monate zum Monats- oder Quartalsende. Prüfen Sie Laufzeit und Verlängerungsklauseln und kündigen Sie nachweisbar, etwa per Einschreiben.
Der Wechsel zu EHB: drei Schritte, ein Endpreis
Kennenlernen, Angebot mit Endpreis von 42 € je Einheit im Monat inklusive Mehrwertsteuer (Mindestvergütung 350 € je Gemeinschaft), Übergabe zum Stichtag. Die Unterlagen holen wir beim bisherigen Verwalter, Konten richten wir ein.
Wir verfügen über die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO (Stadt Dortmund, Ordnungsamt, erteilt am 04.05.2026).
Erstgespräch vereinbarenHinweis: Diese Seite informiert allgemein über den Verwalterwechsel nach dem Wohnungseigentumsgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026.